Gesetzliche Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Klageschrift (§§ 253, 130, 131 Zivilprozessordnung):

Die stets in doppelter Ausfertigung einzureichende Klageschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Beruf oder Gewerbe mit vollständiger Anschrift;
  2. die Bezeichnung des Gerichts, an das die Klage gerichtet wird;
  3. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs;
  4. einen bestimmten Antrag unter Angabe der zur Begründung des Antrags dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will.

Der Klageschrift sind in den Händen der Partei befindlichen Urkunden (Arbeitsvertrag, Schriftwechsel, Abrechnungen und Ähnliches), auf die in der Klage Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift bzw. Ablichtung beizufügen. Bei Zeugen ist deren vollständige Anschrift anzugeben.
Das Klagemuster dient zur Verdeutlichung der oben aufgeführten gesetzlichen Erfordernisse einer Klageschrift.