Für das arbeitgerichtliche Mahnverfahren gelten einige Besonderheiten, die es vom “herkömmlichen“ Mahnverfahren unterscheiden.


Art der Forderung
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Forderungen (z.B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten. Typische Forderungen, die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, sind:
Arbeitsentgelt, Gratifikation, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Schadensersatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, Ansprüche aus Lohnüberzahlung.


Zuständigkeit
Gemäß § 46 a Arbeitsgerichtsgesetz ist für die Durchführung des Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Dabei handelt es sich grundsätzlich um das Arbeitsgericht, an dem der Antragsgegner seinen Wohn- oder Betriebssitz hat oder die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.


Widerspruch/Einspruch 
Die Widerspruchs- und Einspruchsfristen des Schuldners gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid betragen eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen).


Kosten
Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten trägt die Gerichtskosten der/die Unterliegende. Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren besteht keine Kostenvorschusspflicht. Die Gerichtskosten werden erst nach Beendigung des Mahnverfahrens entrichtet.

Die Kosten für die Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin trägt der/die Antragsteller/in im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jedem Fall selbst, auch wenn der/die Schuldner/in die geltend gemachten Forderungen vollständig begleicht.

Wird mit der Beantragung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides ein Rechtsanwalt beauftragt, so gelten die Rechtsanwaltsgebührensätze analog zum Zivilverfahren.


Prozesskostenhilfe  wird für Mahnverfahren in der Regel nicht gewährt.


Vordruckzwang
Die Nutzung der arbeitsgerichtlichen Vordrucke ist zwingend. Sie sind im Schreibenwarenhandel erhältlich.